Das Bundessozialgericht hat kürzlich entschieden, dass der Unternehmer keine Abgabe für künstlerische und publizistische Leistungen zahlen muss, die eine Kommanditgesellschaft erbracht hat. Dieses widerspricht der derzeit gängigen Praxis der Künstlersozialkasse. Bisher wurde für künstlerische und publizistische Leistungen, die von Personengesellschaften erbracht werden (Ausnahme: GmbH & Co. KG) eine Abgabe erhoben. Es ist zu erwarten, dass die Künstlersozialkasse sich der Rechtsprechung anpasst. Durch die Auswahl eines jeweiligen Vertragspartners haben Unternehmen die Möglichkeit, die Höhe der Künstlersozialabgabe zu beeinflussen.