Vertreter:innen der ADS-Köln, der ADS-Zentrale, des EDEKA-Verbandes und der EDEKA Rhein-Ruhr haben gemeinsam vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz einen wichtigen Sieg für ADS-Mandant:innen bzw. EDEKA-Kaufleute errungen:
Die Richter:innen haben das Verfahren der EDEKA Rhein-Ruhr zur Bewertung von Unternehmen für Zwecke der Schenkungsteuer anerkannt. Das Urteil kann nun auf vergleichbare Fälle übertragen werden. Hintergrund des Gerichtsverfahrens war die Frage, wie Unternehmen wie EDEKA-Supermärkte zu bewerten sind.
Wird beispielsweise ein Unternehmen oder ein Anteil an einer Kommanditgesellschaft an künftige Erb:innen verschenkt, fällt grundsätzlich Schenkungsteuer an. Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer ist der Unternehmenswert. Als Faustregel gilt: je höher der Unternehmenswert, desto höher die Schenkungsteuer. Die persönlichen Freibeträge oder die Vergünstigung für Unternehmensvermögen reichen in manchen Fällen nicht aus, um eine Schenkungsteuer zu vermeiden.
Das Gesetz sieht mehrere Möglichkeiten vor, den Unternehmenswert zu ermitteln. Eine davon ist das gesetzlich geregelte sogenannte vereinfachte Ertragswertverfahren. Dabei wird der durchschnittliche Gewinn der letzten 3 Jahre zugrunde gelegt und mit einem Faktor multipliziert. Gewinne von rund 500.000 € führen so zu einem Unternehmenswert von knapp 5 Mio. €, ohne Berücksichtigung von Besonderheiten.
Die EDEKA Rhein-Ruhr wendet eine andere Methode der Unternehmensbewertung an. Diese wurde in einer Richtlinie manifestiert und wird bei jeder Unternehmensübergabe durch die EDEKA Rhein-Ruhr angewendet. Die Berechnung ist wesentlich komplexer als das pauschale vereinfachte Ertragswertverfahren. So wird neben betriebswirtschaftlichen Kennzahlen auch das Wesen der EDEKA-Genossenschaft berücksichtigt.
Das zuständige Finanzamt weigerte sich, ein anderes Verfahren als das vereinfachte Ertragswertverfahren anzuerkennen. Dieses Verfahren hätte jedoch zu einem viel zu hohen, in der Realität nicht erzielbaren Unternehmenswert geführt. Um die Interessen des betroffenen Mandanten zu wahren, blieb nur der Gang zum Finanzgericht.
Nach einer lebhaften Verhandlung erkannte das Finanzgericht den Unternehmenswert nach der EDEKA-Richtlinie an.Die Erfolgsaussichten, dass nun auch andere Finanzämter die Bewertungsmethode der EDEKA anerkennen, sind mit diesem Urteil deutlich gestiegen.
Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz das Urteil akzeptiert oder eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) einholt. Dies hängt unter anderem von der Urteilsbegründung ab, welche die Richter:innen aktuell noch nicht veröffentlicht haben. Gegebenenfalls können vergleichbare strittige Verfahren bis zu einer Entscheidung des BFH ausgesetzt werden.
Bis dahin wird es sicherlich in vielen Fällen gelingen, die Finanzämter unter Verweis auf das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz davon zu überzeugen, die Unternehmensbewertung nach dem Ermittlungsverfahren der EDEKA anzuerkennen. Unnötige Steuerzahlungen können so vermieden werden.
Wir danken allen Beteiligten für die gute Zusammenarbeit und freuen uns gemeinsam über den Erfolg.