Wer in seinem Wohnhaus ein Arbeitszimmer unterhält, kann unter Umständen die Kosten für Badmodernisierungen von der Steuer absetzen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster hervor.
Geklagt hatte ein selbstständiger Steuerberater, der für seine Tätigkeit ausschließlich ein häusliches Arbeitszimmer nutzt. Die Fläche des Arbeitszimmers nimmt 8 % der Gesamtwohnfläche des Hauses ein. Der Kläger hatte sein Badezimmer grundlegend umgebaut und 8 % der Umbaukosten als Betriebsausgabe für sein Arbeitszimmer angesetzt, da dieses zum Betriebsvermögen gehört. Das Finanzamt hatte dies abgelehnt.
Das Finanzgericht Münster entschied dagegen, dass die steuerliche Berücksichtigung der anteiligen Modernisierungskosten rechtens sei. Mit dem grundlegenden Umbau habe der Kläger den Wert des gesamten Hauses gesteigert, wodurch sich nun die Entnahme des Arbeitszimmers aus dem Betriebsvermögen steuerlich höher auswirken würde (Entnahmewert).