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Nachrüstung elektronischer Ladenkassen

©Edler von Rabenstein

Ladenkassen dürfen bald nicht mehr manipulierbar sein. Der Entwurf des „Gesetzes zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen“ sieht vor, dass elektronische Registrierkassen ab 2019 über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen, die Veränderungen erschwert. Darüber hinaus sieht der Gesetzgeber eine neue Prüfmöglichkeit vor: die Kassen-Nachschau. Damit sollen Steuerausfälle durch falsche, gelöschte und später veränderte Kassenaufzeichnungen vermieden werden. Verstöße gegen die neuen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Nutzung der technischen Sicherheitseinrichtung können nach dem Gesetzesentwurf als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 € geahndet werden.

Nach Angaben des Bundes der Steuerzahler (BdSt) sind von dem Vorhaben 2,1 Millionen Kassengeräte betroffen, die ausgetauscht bzw. nachgerüstet werden müssten. In einer Stellungnahme vom 26.04.2016 gab der BdSt außerdem bekannt, dass er das Anliegen des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung, gegen vorsätzliche Steuerhinterziehung vorzugehen, unterstütze. Letztlich sei dies auch im Sinne der ehrlichen Unternehmer, denn so könnten Wettbewerbsnachteile gegenüber betrügerischen Konkurrenten verringert werden. Allerdings erfasse der vorgelegte Referentenentwurf auch ehrliche Unternehmer, die keine Manipulationen an ihren Registrierkassen vorgenommen hätten. Auch diese würden zum Nachrüsten ihrer elektronischen Kassen gezwungen.  

Der BdSt spricht sich daher in seiner Stellungnahme für Nachbesserungen aus. Ganz wichtig sind aus seiner Sicht ergänzende Maßnahmen: So sollten neu angeschaffte Registrierkassen direkt im Jahr der Anschaffung vollständig steuerlich abgeschrieben werden können. Um das zu ermöglichen, solle der Betrag für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter von 410,00 € auf 1.000,00 € angehoben werden.

Zudem fordert der BdSt, die bisherige Frist zur Nachrüstung alter Registrierkassen, die keine Einzelaufzeichnungen vornehmen können, zu verlängern. Nach geltender Rechtslage dürften solche Kassen maximal bis Ende 2016 im Betrieb eingesetzt werden.

Sobald es Neuigkeiten über den Stand dieses Gesetzgebungsverfahrens gibt, finden Sie diese auf der ADS-Website.