Trotz erheblicher Bemühungen können Immobilien häufig nicht vermietet werden.
Bleiben Mieteinnahmen unverschuldet aus, so besteht für Vermieter die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass der Grundsteuer zu stellen. Im besten Fall werden 50 % der Grundsteuer erlassen.
Für diese Regelung gelten folgende Rahmenbedingungen:
- Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer muss bei den Steuerämtern der Städte und Gemeinden (in den Stadtstaaten bei den Finanzämtern) gestellt werden.
- Die Grundsteuer wird erlassen, wenn die Mieterträge entweder um mehr als 50 % hinter dem normalen Rohertrag einer Immobilie zurückgeblieben sind oder eine Immobilie vollkommen ertraglos war. Im ersten Fall werden 25 % der Grundsteuer erlassen, im zweiten Fall 50 %.
- Ein Erlass der Grundsteuer kommt nur in Betracht, wenn der Vermieter den Mietausfall nicht zu vertreten hat. Denkbar sind etwa Mietausfälle aufgrund von Unwettern, Brand- oder Wasserschäden oder wegen strukturellen Leerstandes.
- Dass er den Mietausfall nicht zu vertreten hat, muss der Vermieter nachweisen (bspw. durch Dokumentation seiner Vermietungsbemühungen).
- Die Frist für Erlassanträge für das Jahr 2014 läuft am 31.03.2015 ab.