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Falsch getankt? – Reparaturkosten von der Steuer absetzen

In der morgendlichen Hektik auf dem Weg zur Arbeit kann es durchaus vorkommen, dass beim schnellen Stopp an der Tankstelle versehentlich der falsche Kraftstoff ins Auto gelangt. Wird dadurch ein Motorschaden verursacht, zieht dies hohe Reparaturkosten nach sich.

Die Versicherung übernimmt diese Kosten nicht, wenn der Autofahrer beim Tanken seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Auch der Fiskus hat es bisher abgelehnt, diese außergewöhnlichen Kosten zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen. In den pauschalen 30 Cent pro Kilometer sind nach bisheriger Rechtsauffassung sämtliche mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundenen Aufwendungen abgegolten.

Das Finanzgericht Niedersachsen vertritt hier zugunsten der Autofahrer eine andere Ansicht. Demnach betrifft die Entfernungspauschale nur die normalen, voraussehbaren Kfz-Kosten, die auf dem Arbeitsweg entstehen. Außergewöhnliche Kosten, etwa nach Diebstahl, Beschädigungen auf dem Firmenparkplatz oder Motorschäden wegen Falschbetankung, können dagegen neben der Pauschale als Werbungskosten abgezogen werden, so die Meinung des Finanzgerichts Niedersachsen.

Eine endgültige Entscheidung in diesem Rechtsstreit hat nun der Bundesfinanzhof zu treffen. Bis dahin empfiehlt es sich, den Abzug dieser außergewöhnlichen Kosten in der Steuererklärung zu beantragen und bei einer Ablehnung Einspruch einzulegen. Ihr ADS-Berater unterstützt Sie hierbei gern.