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Haustierbetreuung ist haushaltsnahe Dienstleistung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat kürzlich entschieden, dass die Betreuung von Haustieren durch einen Dienstleister während der Abwesenheit des Besitzers steuerlich berücksichtigt werden kann.

Geklagt hatte eine Katzenbesitzerin, die für die Zeit ihres Urlaubes einen Dienstleister damit betraut hatte, sich um ihre Katze zu kümmern. In ihrer Einkommenssteuererklärung hatte sie 20 % der gesamten Betreuungskosten inkl. Fahrtkosten steuermindernd als haushaltsnahe Dienstleistung angesetzt (§ 35a Abs. 2 des EStG). Das Finanzamt hatte dies abgelehnt.

Das Finanzgericht dagegen vertritt mit seinem Urteil die Ansicht, dass die Tierbetreuungskosten als haushaltsnahe Dienstleistung abziehbar sind. Das Haustier sei dem Haushalt der Klägerin zuzurechnen, die Betreuung habe im Haushalt der Klägerin stattgefunden, und die Betreuung sei für sie eine regelmäßig anfallende Tätigkeit. Außerdem war der Dienstleistungserbringer nicht geringfügig beschäftigt, und die Klägerin hatte alle Rechnungen und Dokumente über Zahlungen an den Dienstleister vorgelegt. Auch waren andere Möglichkeiten der Steuerermäßigung wie Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen nicht anwendbar.