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Erste Gerichtsentscheidung zum neuen Mindestlohngesetz

Mann im blauen Hemd

Das Berliner Arbeitsgericht hat Anfang März erstmals über das neue Mindestlohngesetz entschieden.

Der beklagte Arbeitgeber hatte seinen Beschäftigten 6,44 € je Arbeitsstunde zuzüglich einer Leistungszulage und Urlaubsgeld gezahlt und darüber hinaus eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung gewährt. Dann hatte er das Arbeitsverhältnis gekündigt und der Klägerin gleichzeitig angeboten, es mit einem Stundenlohn von 8,50 € fortzusetzen – bei Wegfall der Leistungszulage, des zusätzlichen Urlaubsgeldes und der Jahressonderzahlung. Die Klägerin zog vor Gericht und bekam recht.

Nach Ansicht des Gerichts dürfen zusätzliches Urlaubsgeld und Jahressonderzahlungen nicht auf den seit dem 01.01.2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € je Arbeitsstunde angerechnet werden. Der gesetzliche Mindestlohn soll unmittelbar die Leistung des Arbeitnehmers entgelten, das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlungen dienen jedoch nicht diesem Zweck. Auch eine Änderungskündigung, die diese Zahlungen streicht, aber den Stundensatz erhöht, ist laut Gericht nicht zulässig.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 04.03.2015, Aktenzeichen 54 Ca 14420/14

Siehe auch:
<link http: www.berlin.de gerichte arbeitsgericht presse archiv _blank external-link-new-window>Pressemitteilung Nr. 5/15 vom 05.03.2015 auf Berlin.de