Der Mindestlohn steht vor der Tür. Vielen Unternehmern ist noch nicht bewusst, welche Pflichten auf sie ab 2015 zukommen.
Eine wichtige Pflicht der Arbeitgeber ist die Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit bei geringfügig und kurzfristig Beschäftigten sowie Beschäftigen aus den Bereichen, die in § 2 a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannt sind.
Bei diesen Personengruppen müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit samt Pausen spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags aufgezeichnet und diese Aufzeichnungen müssen mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden.
Im Downloadbereich des Infocenters auf unserer Website stehen Ihnen Excel-Arbeitsmappen zur Erfassung der Arbeitszeiten zur Verfügung, welche zusammen mit einer Dokumentation als ZIP-Datei <link file:1379 download der>heruntergeladen werden können. Es handelt sich um insgesamt drei Versionen dieser Arbeitshilfe, wovon die ersten beiden zur elektronischen Datenerfassung geeignet sind. Die dritte Version ist die Papierversion für die handschriftliche Datenerfassung.
Die Aufzeichnungen der Arbeitszeiten müssen für die Kontrollen durch den Zoll, welche im Regelfall nicht angekündigt erfolgen werden, bereit gehalten werden.
Wenn Arbeitgeber ihre Aufzeichnungen der Arbeitszeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellen oder nicht für mindestens 2 Jahre aufbewahren, handeln sie ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 30.000,00 € geahndet werden.